O., S. 453 f. sowie Fussnote 27). Es ist daher sachgerecht, sowohl die Ausführungen in BGE 137 I 218 als auch die Lehrmeinungen im Kontext der Definition einer Beweisausforschung zu beurteilen. Es kann vorweggenommen werden, dass sich diese Frage auch mit Blick auf die strittigen unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht generell und ohne Berücksichtigung des Einzelfalls beantworten lässt. 6.2 Die Botschaft beschreibt die Beweisausforschung («fishing expedition») als eine ohne vorbestehenden Tatverdacht veranlasste Durchsuchung oder Untersuchung, die den Verdacht erst begründen soll (S. 1237).