Die entscheidende Frage ist vielmehr, wann eine verpönte Beweisausforschung vorliegt. So befürwortet GLESS mit Verweis auf BGE 137 I 218 zwar ein absolutes Verwertungsverbot im Zusammenhang mit der Beweisausforschung. Ihre Ausführungen zeigen aber, dass sie diese Folge und die Unzulässigkeit der Beweisausforschung an die Verdachtsunabhängigkeit der Untersuchung knüpft (vgl. GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 81 zu Art. 141 StPO, auch mit Hinweis auf die Lehrmeinungen