6 Falle einer Beweisausforschung bejaht oder es diese Frage offengelassen hat (vgl. JEKER, in: forumpoenale 6/2017 S. 393 mit weiteren Hinweisen). Jedenfalls scheint in der Lehre die Anwendung von Art. 141 Abs. 2 StPO auch im Zusammenhang mit Beweisausforschungen nicht ausgeschlossen zu sein (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 32 zu Art. 141 StPO). In anderen Urteilen sprach das Bundesgericht zudem nie davon, dass Beweise aus Beweisausforschungen nicht verwertbar seien.