Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde an diesen Umständen nichts ändern. Das Verfahren sei aus prozessökonomischen Gründen und letztlich mangels Prozessvoraussetzungen bereits im jetzigen Zeitpunkt – mithin vor Durchführung der Hauptverhandlung – gemäss Art. 329 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen. 6. 6.1 Es ist in der Lehre umstritten, ob das Bundesgericht mit der in BGE 137 I 218 E. 2.3.2 gewählten Formulierung («… anlehnend an eine verpönte Beweisausforschung von einem absoluten Verwertungsverbot auszugehen ist …») eine absolute Unverwertbarkeit im