Das Regionalgericht liess es in der Folge offen, ob das Verfahrens aufgrund eines Verfahrenshindernisses (Verbot der doppelten Strafverfolgung) oder aufgrund fehlender Beweismittel infolge des absoluten Beweisverwertungsverbotes einzustellen sei. Eine summarische Prüfung ergebe im Hinblick auf die vorangehenden Ausführungen, dass in casu – mangels Vorliegen von verwertbaren Beweismitteln – kein genügender, die Anklage rechtfertigender Verdacht gegen den Beschuldigten vorliege, so dass bei Durchführung des Hauptverfahrens ein Freispruch evident wäre. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würde an diesen Umständen nichts ändern.