Folge habe, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens gegen den Beschuldigten erhobenen Beweismittel absolut unverwertbar und aus den Strafakten zu entfernen seien. Das Regionalgericht liess es in der Folge offen, ob das Verfahrens aufgrund eines Verfahrenshindernisses (Verbot der doppelten Strafverfolgung) oder aufgrund fehlender Beweismittel infolge des absoluten Beweisverwertungsverbotes einzustellen sei.