Bei den Beweismitteln, auf die im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten gestossen worden sei, handle es sich nicht um Zufallsfunde im klassischen Sinne, welche aus einer rechtmässigen, verdachtsgestützten Ermittlungshandlung resultierten und unter gegebenen Voraussetzungen verwertbar wären. In der Folge prüfte das Regionalgericht, ob der Verstoss gegen das Verbot der Beweisausforschung ein absolutes oder relatives Beweisverwertungsverbot zur Folge hat und kam zum Schluss, dass Beweise, welche aus einer unzulässigen Beweisausforschung resultierten, einem absoluten Verwertungsverbot unterlägen, was zur