So oder anders bleibe es dabei, dass ohne genügenden Anfangsverdacht und in Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt würden, so dass sämtliche daraus resultierenden Ergebnisse einem Beweisverwertungsverbot unterliegen müssten. Bei den Beweismitteln, auf die im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten gestossen worden sei, handle es sich nicht um Zufallsfunde im klassischen Sinne, welche aus einer rechtmässigen, verdachtsgestützten Ermittlungshandlung resultierten und unter gegebenen Voraussetzungen verwertbar wären.