Nach Ansicht des Regionalgerichts spiele es keine Rolle, ob im Rahmen einer unzulässigen Wiederaufnahme mittels «fishing expedition» auf Beweismittel betreffend wiederaufgenommenes Verfahren gestossen werde oder eben auf solche, die auf eine andere Straftat hinwiesen. So oder anders bleibe es dabei, dass ohne genügenden Anfangsverdacht und in Verletzung des Grundsatzes «ne bis in idem» aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getätigt würden, so dass sämtliche daraus resultierenden Ergebnisse einem Beweisverwertungsverbot unterliegen müssten.