Da es im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten an genügenden Belastungstatsachen gefehlt habe, sei von einer unzulässigen Beweisforschung der Staatsanwaltschaft auszugehen. Die Staatsanwaltschaft sei im zu Unrecht wiederaufgenommen Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mordes durch zu Unrecht angeordnete Zwangsmassnahmen zufällig auf Beweismittel für weitere Straftaten gestossen, welche nun im vorliegenden Verfahren angeklagt seien.