5. Das Regionalgericht macht geltend, dass es sich beim Vorhandensein von Wiederaufnahmegründen um eine in allen Verfahrensstadien von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung für das nachfolgende Verfahren handle. Da es im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten an genügenden Belastungstatsachen gefehlt habe, sei von einer unzulässigen Beweisforschung der Staatsanwaltschaft auszugehen.