Über die generelle Verwertbarkeit der aus diesem Verfahren resultierenden Beweise ist damit aber nichts gesagt. Der Eröffnung des neuen Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen Diebstahls, evtl. Hehlerei, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs stehen die fehlenden Wiederaufnahmegründe nicht entgegen. Da die Beweise für dieses neue Verfahren aber aus einem zu Unrecht wiederaufgenommenen Verfahren stammen, gilt es zu prüfen, ob das Fehlen von Wiederaufnahmegründen zur abso-