2012 vom 30. April 2013 E. 1.4.3). Die Staatsanwaltschaft hat das gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mordes wiederaufgenommene Verfahren eingestellt, weshalb die Beweise von vorneherein keine Relevanz mehr für das wiederaufgenommene Verfahren haben. Über die generelle Verwertbarkeit der aus diesem Verfahren resultierenden Beweise ist damit aber nichts gesagt.