4. Das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen stellt eine Prozessvoraussetzung für das nachfolgende Verfahren dar. Dies bedeutet, dass das Gericht auf eine nachträgliche Anklage nicht eintritt, wenn eine eingestellte Untersuchung ohne relevante Wiederaufnahmegründe wiederaufgenommen worden war (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 323 StPO, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.4.3).