Bei der Erstellung einer OFA handelt es sich um eine eher neuere Methode, die sich in den letzten Jahren stark weiterentwickelt hat und daher in dieser Form in der Schweiz zum Zeitpunkt der erstmaligen Eröffnung des Strafverfahrens bzw. im Zeitpunkt der Aufhebung der Strafverfolgung nicht unbedingt als bekannt vorausgesetzt werden durfte. Mit Blick darauf scheint fraglich, ob schon im Zeitpunkt der ersten Aufhebung 2006 von den Strafbehörden verlangt bzw. erwartet werden durfte, dass sie eine OFA in Auftrag geben. Das ändert aber am Fehlen der Wiederaufnahmegründe nichts.