Neue Anhaltspunkte in diesem Sinn liegen vor, wenn neue Tatsachen und Beweismittel zur Kenntnis der Strafuntersuchungsbehörden gelangen, die – wären sie schon im ursprünglichen Untersuchungsstadium bekannt gewesen – allein oder in Verbindung mit den bereits damals bekannten und gewürdigten Tatsachen voraussichtlich zu einem erheblich anderen Ausgang des Verfahrens geführt hätten. Lediglich nachträgliche Zweifel an der Richtigkeit der Begründung der Einstellungsverfügung, insbesondere weil die unveränderte Beweislage nun anders gewürdigt wird, erlauben keine Wiederaufnahme des Verfahrens (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar