3.3 Grundvoraussetzung für eine Wiederaufnahme ist, dass sich die Sach- bzw. Beweislage gegenüber dem Zeitpunkt der Einstellung geändert hat. Neue Anhaltspunkte in diesem Sinn liegen vor, wenn neue Tatsachen und Beweismittel zur Kenntnis der Strafuntersuchungsbehörden gelangen, die – wären sie schon im ursprünglichen Untersuchungsstadium bekannt gewesen – allein oder in Verbindung mit den bereits damals bekannten und gewürdigten Tatsachen voraussichtlich zu einem erheblich anderen Ausgang des Verfahrens geführt hätten.