Bei der operativen Fallanalyse (nachfolgend: OFA) handelt es sich um ein neues Aktenstück, welches im Zeitpunkt der Aufhebung der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten im Jahr 2006 noch nicht vorlag. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die OFA müsse mit Blick auf den Kenntnis- und Wissensstand im Kanton Bern zum fraglichen Zeitpunkt im Mai 2013 als neues Beweismittel betrachtet werden, da sie sich auf neue Erkenntnisse gestützt bzw. eine andere überlegene Methode angewendet habe. 3.3 Grundvoraussetzung für eine Wiederaufnahme ist, dass sich die Sach- bzw. Beweislage gegenüber dem Zeitpunkt der Einstellung geändert hat.