323 StPO dar. Aus der Wiederaufnahmeverfügung vom 2. Juni 2014 geht hervor, dass die damals im gegen den Beschuldigten geführten Verfahren gesicherten Spuren nach neuesten wissenschaftlichen Methoden nochmals überprüft worden seien. Die neu gewonnenen Erkenntnisse liessen den Schluss zu, dass die Täterschaft aus dem näheren Umfeld des Opfers stammen müsse. Nach einer erneuten und gründlichen Auseinandersetzung mit den gesammelten Fakten und unter Einbezug einer operativen Fallanalyse durch ein Spezialistenteam sei der Beschuldigte ins Zentrum der Ermittlungen gerückt.