Die Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens ist jedoch an geringere Voraussetzungen geknüpft als die Revision eines rechtskräftigen Urteils gemäss Art. 410 ff. StPO (6B_139/2017 vom 27. September 2017 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 194 E. 2.3 S. 197 f. mit Hinweisen). 3.2 Das Regionalgericht begründete die Einstellung zusammengefasst damit, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mordes unzulässig gewesen sei. Die operative Fallanalyse vom 3. Mai 2013, welche Anlass für diese Wiederaufnahme gewesen sei, stelle kein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 StPO dar.