Eine unzulässig erfolgte Wiederaufnahme stellt nicht per se und generell eine Beweisausforschung dar (E. 6.3). In casu erfolgten die Beweisaufnahmen weder wissentlich noch willentlich ausserhalb eines Strafverfahrens noch ohne gesetzliche Grundlage und nicht losgelöst von einem Anfangsverdacht. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer absoluten Unverwertbarkeit der Beweise im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO auszugehen. Damit sind auch zufällig entdeckte Spuren und Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber einen Tatverdacht wegen anderer Delikte begründeten, als Zufallsfunde zu behandeln.