Verwertbarkeit von Beweisen, welche im Rahmen einer unzulässig erfolgten Wiederaufnahme erhoben worden sind Der Anwendungsbereich einer Beweisausforschung ist auf Fälle des (offensichtlich) fehlenden Tatverdachts zu reduzieren und bei der Frage nach der Qualität des Verwertungsverbotes (absolut oder relativ) ist danach zu unterscheiden, ob die Beweise tatsächlich aus einer planlosen, verdachtsunabhängigen Untersuchung resultieren, wobei die Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind (E. 6.1 und 6.2). Eine unzulässig erfolgte Wiederaufnahme stellt nicht per se und generell eine Beweisausforschung dar (E. 6.3).