4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. April 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: