7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden zu 3/5, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt; die restlichen 2/5, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 400.00 zurückerstattet.