Zudem sind dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Er hat insbesondere keine aufgrund des Beschwerdeverfahrens angefallenen wirtschaftlichen Einbussen dargetan (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 433 StPO). Es ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten, zumal eine solche auch nicht beantragt worden ist. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Dieser hat daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile erlitten.