6 zuerlegen. Sie werden der geleisteten Sicherheit von CHF 1’000.00 entnommen. Dem Beschwerdeführer ist der überschiessende Teil der Sicherheitsleistung von CHF 400.00 zurückzuerstatten. 6.2 Der Beschwerdeführer unterliegt grundsätzlich in der Sache. Zudem sind dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.