6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu 2/5, ausmachend CHF 400.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die verbliebenen 3/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, sind dem Beschwerdeführer auf-