Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Diese Verletzung konnte aber letztendlich geheilt werden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens ist festzuhalten, dass die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.