In der Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom 9. März 2021 schildert der Beschwerdeführer zwar einen konkreten Fall des Postdiebstahls, welcher ein Postangestellter bezeugen könne. Allerdings soll in ebendiesem Fall gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers nicht der Beschuldigte, sondern C.________ die Tat begangen haben. Da die Vorwürfe gegen C.________ nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, ist die Begründung in der Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom 9. März 2021 insoweit nicht behilflich (vgl. E. 2 hiervor). 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.