In seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer selbst auf, dass es sich seiner Ansicht nach um eine Vertragsverletzung handle. Inwiefern dem Beschuldigten in der Angelegenheit betreffend die Kündigung ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu attestieren ist, erschliesst sich weder aus der Strafanzeige noch der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 9. März 2021 im Wesentlichen dieselben Ausführungen vor wie in der Strafanzeige. Diese vermögen am Umstand, dass die Voraussetzungen des Betrugs (Art. 146 StGB) eindeutig nicht erfüllt sind, nichts zu ändern.