Die Wertung der Frage, ob die Kündigung resp. der Kündigungsgrund rechtens sind, obliegt nicht der Staatsanwaltschaft. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Streitigkeit, über die zivilrechtliche Behörden zu befinden haben (vgl. hierzu denn auch den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau CIV 19 2187 vom 30. September 2019, wonach der Mietervertag rechtsgültig auf den 31. Juli 2019 gekündigt worden sei). In seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer selbst auf, dass es sich seiner Ansicht nach um eine Vertragsverletzung handle.