5 S. 2 f. der angefochtenen Verfügung; vgl. zudem auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auf S. 3 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme). Gestützt auf den in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt (vgl. E. 4 hiervor) sind keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt sich in erster Linie nicht einverstanden mit der Kündigung bzw. dem auf «Eigenbedarf» lautenden Kündigungsgrund. Die Wertung der Frage, ob die Kündigung resp.