5.5 Die Staatsanwaltschaft hat in zutreffender Weise dargelegt, dass vorliegend kein hinreichender Tatverdacht betreffend die vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte Betrug und Diebstahl ersichtlich ist. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 5.4 hiervor; vgl.