Aus diesen geht hervor, dass das Mietverhältnis durch Herrn A.________ gültig gekündigt worden war und dass B.________ am 30.09.2019 vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau unter Androhung der Zwangsvollstreckung verurteilt wurde, das Gewerbeobjekt und den Abstellplatz bis am 15.10.2019 zu verlassen. Es kann also festgehalten werden, dass es sich bei vorliegendem Sachverhalt um eine klassische Mietstreitigkeit handelt und somit um eine Zivilrechtsangelegenheit. Weiter führte B.________ an, dass seine Post am neuen Standort in E.________ wie bereits früher an seinem alten Standort in F.________ gestohlen werde.