SR 311.0]). 5.3 Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Abs. 1 StGB) 5.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wie folgt: Im vorliegenden Strafverfahren wurden die Akten der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau ediert. Aus diesen geht hervor, dass das Mietverhältnis durch Herrn A.________ gültig gekündigt worden war und dass B.____