Er habe dann bei der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau geklagt und Erstreckung bis Oktober 2019 erhalten, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei, da es sich seiner Meinung nach in keinster Weise um Eigenbedarf gehandelt habe. Im August 2019 habe er erneut die Kündigung durch Herr A.________ erhalten, wiederum begründet mit «Eigenbedarf», was erneut gelogen gewesen sei. Er habe dann nach einer Werkstatt suchen müssen, was sich beinahe als unmöglich herausgestellt habe. Im Oktober 2019 habe er die Lagerhalle am D.________ in E.______