4. Hinsichtlich des der Strafanzeige zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. S. 2 f. der Verfügung): B.________ war Mieter einer Werkstatt, welche dem Beschuldigten A.________ gehört. B.________ führte aus, er habe per Ende Oktober 2018 die Kündigung von A.________ erhalten mit der Begründung «Eigenbedarf». Er habe dann bei der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau geklagt und Erstreckung bis Oktober 2019 erhalten, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei, da es sich seiner Meinung nach in keinster Weise um Eigenbedarf gehandelt habe.