Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, seine Einwände vorzubringen, was er mit Eingaben vom 9. Januar und 9. März 2021 nutzte. Weiter verfügt die Beschwerdekammer über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und der Sachverhalt erweist sich als liquid. Die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Heilung der Gehörsverletzung dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen könnte. Die Gehörsverletzung kann unter diesen Umständen ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden.