Dadurch hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten faktisch eröffnet und hätte dieses – wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist – unter vorgängiger Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO durch Einstellung gemäss Art. 319 StPO abschliessen müssen. Die Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO wurde dem Beschwerdeführer nicht gewährt. Damit wurde sein rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung wiegt nicht besonders schwer. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, seine Einwände vorzubringen, was er mit Eingaben vom 9. Januar und 9. März 2021 nutzte.