Der Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde stellt eine Untersuchungshandlung dar, zumal aus der Nichtanhandnahmeverfügung hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Betrugsvorwurfs mit ebendiesen Akten begründet. Somit hat die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vorgenommen, welche erst nach Eröffnung des Verfahrens zu tätigen sind. Dadurch hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten faktisch eröffnet und hätte dieses – wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist – unter vorgängiger Gewährung der Frist nach Art.