3 3.4 Vorliegend nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 4. Januar 2021 nicht an die Hand, nachdem sie bei der Schlichtungsbehörde Emmental- Oberaargau die amtlichen Akten EO 19 495 ediert hatte. Der Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde stellt eine Untersuchungshandlung dar, zumal aus der Nichtanhandnahmeverfügung hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Betrugsvorwurfs mit ebendiesen Akten begründet.