Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt und kann folglich durch den Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.67 vom 24. Januar 2007 E. 1.3.2). Vorliegend bilden einzig die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte Betrug und Diebstahl den Verfahrensgegenstand. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen C.________ ist nicht einzutreten, weil ein vom Beschwerdeführer gefordertes Verfahren gegen diesen, welchem der identische Sachverhalt wie der vorliegende zugrunde lag, mit Verfügung (EO 20 10970) vom 1. Dezember 2020 rechtskräftig eingestellt worden ist.