BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird – unter Vorbehalt des Nachstehenden – eingetreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt und kann folglich durch den Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2006.67 vom 24. Januar 2007 E. 1.3.2).