_ wegen Diebstahls, Betrugs etc. zu eröffnen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dem kam der Beschwerdeführer innert Frist nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.