1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Betrugs und Diebstahls nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2021 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und C.________ wegen Diebstahls, Betrugs etc. zu eröffnen.