Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 14 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. April 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber i.V. Purtscheller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs und Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 4. Januar 2021 (EO 20 12379) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilklä- ger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Betrugs und Diebstahls nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Januar 2021 Be- schwerde. Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschul- digten und C.________ wegen Diebstahls, Betrugs etc. zu eröffnen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dem kam der Beschwer- deführer innert Frist nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stel- lungnahme vom 12. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht verneh- men. Mit Eingabe vom 9. März 2021 (Eingang: 16. März 2021) hielt der Beschwer- deführer sinngemäss an den bereits gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde wird – unter Vorbehalt des Nachstehenden – eingetreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt und kann folglich durch den Beschwerdeführer nicht frei bestimmt werden (vgl. Entscheid des Bun- desstrafgerichts BB.2006.67 vom 24. Januar 2007 E. 1.3.2). Vorliegend bilden ein- zig die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte Betrug und Diebstahl den Ver- fahrensgegenstand. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen C.________ ist nicht einzutreten, weil ein vom Beschwerdeführer gefordertes Verfahren gegen diesen, welchem der identische Sachverhalt wie der vorliegende zugrunde lag, mit Verfügung (EO 20 10970) vom 1. Dezember 2020 rechtskräftig eingestellt worden ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte gerichtsstandsmässig an den Kanton H.________ abgetre- ten wurden, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerde- führer dem Beschuldigten Hausfriedensbruch vorwirft, ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft bereits mit Verfügungen vom 9. April 2019 (EO 19 1719) sowie vom 27. August 2019 (EO 19 8203) ein entsprechendes Strafverfahren nicht an die Hand genommen hat. Da kein Grund für die Wiederaufnahme ersichtlich ist und 2 auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan wurde, ist darauf nicht einzutreten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO) 3. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staats- anwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.2 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (Art. 194 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersu- chungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeu- gung gelangt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzu- schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.2.2; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2; je mit Hinweis auf Urteil des Bundes- gerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Nach der Praxis der Beschwer- dekammer in Strafsachen führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfah- renseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7; BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3; BK 17 280 vom 28. September 2017 E. 3.1; BK 17 165 vom 19. Juni 2017 E. 3.3; BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 3.2; BK 16 197 vom 4. August 2016 E. 6.1; BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3). 3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 318 StPO mit Hinweisen). 3 3.4 Vorliegend nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 4. Ja- nuar 2021 nicht an die Hand, nachdem sie bei der Schlichtungsbehörde Emmental- Oberaargau die amtlichen Akten EO 19 495 ediert hatte. Der Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde stellt eine Untersuchungshandlung dar, zumal aus der Nicht- anhandnahmeverfügung hervorgeht, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme hinsichtlich des Betrugsvorwurfs mit ebendiesen Akten begründet. Somit hat die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlungen vorgenommen, welche erst nach Eröffnung des Verfahrens zu tätigen sind. Dadurch hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten faktisch eröffnet und hätte dieses – wenn sie zur Überzeugung gelangt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist – unter vorgängi- ger Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO durch Einstellung gemäss Art. 319 StPO abschliessen müssen. Die Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO wurde dem Be- schwerdeführer nicht gewährt. Damit wurde sein rechtliches Gehör verletzt. Die Gehörsverletzung wiegt nicht besonders schwer. Der Beschwerdeführer hatte im Beschwerdeverfahren die Gelegenheit, seine Einwände vorzubringen, was er mit Eingaben vom 9. Januar und 9. März 2021 nutzte. Weiter verfügt die Be- schwerdekammer über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und der Sachverhalt erweist sich als liquid. Die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Heilung der Gehörsverletzung dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen könnte. Die Gehörsverletzung kann unter diesen Umständen ausnahmsweise als geheilt betrachtet werden. Sie ist jedoch im Dispositiv förmlich festzustellen und bei der Kostenfolge entsprechend zu berücksichtigen (vgl. dazu namentlich Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 20 250 vom 1. September 2020 E. 7; BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3; BK 17 416 vom 23. November 2017 E. 3; BK 16 376 vom 26. September 2016 E. 4). 4. Hinsichtlich des der Strafanzeige zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. S. 2 f. der Verfügung): B.________ war Mieter einer Werkstatt, welche dem Beschuldigten A.________ gehört. B.________ führte aus, er habe per Ende Oktober 2018 die Kündigung von A.________ erhalten mit der Begrün- dung «Eigenbedarf». Er habe dann bei der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau geklagt und Erstreckung bis Oktober 2019 erhalten, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei, da es sich seiner Meinung nach in keinster Weise um Eigenbedarf gehandelt habe. Im August 2019 habe er er- neut die Kündigung durch Herr A.________ erhalten, wiederum begründet mit «Eigenbedarf», was erneut gelogen gewesen sei. Er habe dann nach einer Werkstatt suchen müssen, was sich beinahe als unmöglich herausgestellt habe. Im Oktober 2019 habe er die Lagerhalle am D.________ in E.________ mieten und Anfangs November 2019 seine gesamte Werkstatt dorthin verschieben müs- sen, wobei ihm Umzugskosten im Umfang von über CHF 2'000.00 entstanden seien, welche er sich hätte sparen können. Kurz nach seinem Auszug habe dann Herr C.________ seine ehemalige Werk- statt bei Herrn A.________ bezogen. Mit E-Mail vom 12.10.2020 reichte B.________ etliche «Beweis- fotos» ein. Diese zeigen vorwiegend diverse (Oldtimer-)Autos auf dem Gelände des Beschuldigten. […] Weiter führte B.________ an, dass seine Post am neuen Standort in E.________ wie bereits früher an seinem alten Standort in F.________ gestohlen werde. 4 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfah- rens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). 5.2 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0]). 5.3 Des Diebstahls macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu be- reichern (Art. 139 Abs. 1 StGB) 5.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wie folgt: Im vorliegenden Strafverfahren wurden die Akten der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau ediert. Aus diesen geht hervor, dass das Mietverhältnis durch Herrn A.________ gültig gekündigt worden war und dass B.________ am 30.09.2019 vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau unter Androhung der Zwangsvollstreckung verurteilt wurde, das Gewerbeobjekt und den Abstellplatz bis am 15.10.2019 zu verlassen. Es kann also festgehalten werden, dass es sich bei vorliegendem Sachver- halt um eine klassische Mietstreitigkeit handelt und somit um eine Zivilrechtsangelegenheit. Weiter führte B.________ an, dass seine Post am neuen Standort in E.________ wie bereits früher an sei- nem alten Standort in F.________ gestohlen werde. B.________ kann diesen Vorwurf nicht belegen. Objektive Beweise oder Zeugen, welche seine Aussage beweisen könnten, gibt es keine. Es ist auch kein Motiv ersichtlich, warum der Beschuldigte dies tun sollte. Selbst wenn es so wäre, dass die Post von B.________ tatsächlich gestohlen wird, gäbe es keinerlei Beweise bzw. Hinweise dafür, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handelt. 5.5 Die Staatsanwaltschaft hat in zutreffender Weise dargelegt, dass vorliegend kein hinreichender Tatverdacht betreffend die vom Beschwerdeführer angezeigten De- likte Betrug und Diebstahl ersichtlich ist. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 5.4 hiervor; vgl. 5 S. 2 f. der angefochtenen Verfügung; vgl. zudem auch die Ausführungen der Gene- ralstaatsanwaltschaft auf S. 3 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme). Gestützt auf den in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt (vgl. E. 4 hiervor) sind keine konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten er- sichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt sich in erster Linie nicht einverstanden mit der Kündigung bzw. dem auf «Eigenbedarf» lautenden Kündigungsgrund. Die Wer- tung der Frage, ob die Kündigung resp. der Kündigungsgrund rechtens sind, obliegt nicht der Staatsanwaltschaft. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Streitigkeit, über die zivilrechtliche Behörden zu befinden haben (vgl. hierzu denn auch den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau CIV 19 2187 vom 30. September 2019, wonach der Mietervertag rechtsgültig auf den 31. Juli 2019 gekündigt worden sei). In seiner Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer selbst auf, dass es sich seiner Ansicht nach um eine Vertragsverletzung handle. Inwiefern dem Beschuldigten in der Angelegenheit betreffend die Kündigung ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu attestieren ist, erschliesst sich weder aus der Strafanzeige noch der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 9. März 2021 im Wesentlichen dieselben Ausführungen vor wie in der Strafanzeige. Diese vermögen am Umstand, dass die Voraussetzungen des Betrugs (Art. 146 StGB) eindeutig nicht erfüllt sind, nichts zu ändern. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Postdiebstahls ist festzuhalten, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers, welche sich aus der Strafanzeige ergeben, zu wenig konkret sind. Es liegen weder objektive Beweise vor noch ist ein mögliches Motiv des Beschuldigten auszumachen. In der Be- schwerdeschrift sowie der Eingabe vom 9. März 2021 schildert der Beschwerdefüh- rer zwar einen konkreten Fall des Postdiebstahls, welcher ein Postangestellter be- zeugen könne. Allerdings soll in ebendiesem Fall gemäss Ausführungen des Be- schwerdeführers nicht der Beschuldigte, sondern C.________ die Tat begangen haben. Da die Vorwürfe gegen C.________ nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, ist die Begründung in der Beschwerdeschrift sowie der Eingabe vom 9. März 2021 insoweit nicht behilflich (vgl. E. 2 hiervor). 5.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Diese Verletzung konnte aber letztendlich geheilt werden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens ist festzuhalten, dass die Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverlet- zung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, zu 2/5, ausmachend CHF 400.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die verbliebenen 3/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, sind dem Beschwerdeführer auf- 6 zuerlegen. Sie werden der geleisteten Sicherheit von CHF 1’000.00 entnommen. Dem Beschwerdeführer ist der überschiessende Teil der Sicherheitsleistung von CHF 400.00 zurückzuerstatten. 6.2 Der Beschwerdeführer unterliegt grundsätzlich in der Sache. Zudem sind dem an- waltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden. Er hat insbesondere keine aufgrund des Beschwerdeverfahrens angefallenen wirtschaftlichen Einbussen dargetan (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 433 StPO). Es ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten, zumal eine solche auch nicht beantragt worden ist. Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Dieser hat daher von vorn- herein keine entschädigungswürdigen Nachteile erlitten. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden zu 3/5, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt; die restlichen 2/5, aus- machend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird die geleistete Sicherheit im Umfang von CHF 400.00 zurückerstattet. 4. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. April 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber i.V.: Purtscheller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8