2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird vorläufig vom Kanton Bern getragen. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die CHF 2'000.00 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________ wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'288.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.