Hinzuzurechnen sind die notwendigen Auslagen von CHF 6.10, sowie die Mehrwertsteuer von CHF 108.25 (7.7% von CHF 1406.10). Es resultiert eine Entschädigung von total CHF 1'514.35. Da der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren obsiegte, besteht für die ausgerichtete Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.