9 schlussarbeiten ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie im Vergleich zur amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (5.75 Stunden) erachtet die Beschwerdekammer einen Aufwand von maximal 7 Stunden als geboten. Die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ ist demnach um 3.80 Stunden auf 7.00 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 1'400.00 zu kürzen. Hinzuzurechnen sind die notwendigen Auslagen von CHF 6.10, sowie die Mehrwertsteuer von CHF 108.25 (7.7% von CHF 1406.10).