Schliesslich hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_16/2020 vom 27. Februar 2020 E. 6; BGE 145 IV 90 E. 5). Mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 und 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSK 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) erscheint die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend.